Mitwirkungsrechte der Aktionäre
Stimmrechtsbeschränkung
und -vertretung
Jede Aktie berechtigt an der Generalversammlung zu einer Stimme. Die Mitgliedschaftsrechte kann ausüben, wer 30 Tage vor der Generalversammlung im Aktienbuch als Aktionär eingetragen ist und seine Aktien bis zum Abschluss der Generalversammlung nicht veräussert hat. Ein Aktionär kann sich durch einen anderen Aktionär oder einen Dritten vertreten lassen. Vertreter von Namenaktionären haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Statutarische
Quoren
Es bestehen keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden statutarischen Quoren.
Einberufung
der Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat, nötigenfalls von der Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu. Die Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem anderen Ort im In- oder Ausland statt. Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs abgehalten, ausserordentliche Versammlungen nach Bedürfnis. Die Einberufung einer ausserordent-lichen Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands und der Anträge verlangt werden. Der Verwaltungsrat hat die Generalversammlung innert zweier Monate durchzuführen.
Die Generalversammlung wird mindestens 20 Tage vor dem Versammlungsdatum durch einmalige Anzeige im Publikationsorgan der Gesellschaft einberufen. Die Namenaktionäre werden mit einem Brief an ihre letzte im Aktienbuch eingetragene Adresse eingeladen.
Traktandierung
Aktionäre, die mindestens 3% des Aktienkapitals vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands zuhanden der Generalversammlung verlangen, wobei die Traktandierung bis 45 Tage vor der Generalversammlung schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands und der Anträge beim Verwaltungsrat anbegehrt werden muss.
Eintragung
im Aktienbuch
Die Gesellschaft führt ein Aktienbuch, in dem die Eigentümer, Nutzniesser und Nominees der Namenaktien mit Namen, Wohnort, Adresse und Staatsangehörigkeit einzutragen sind. Die Eintragung im Aktienbuch setzt den Ausweis über die formrichtige und statutengemässe Übertragung der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
Wechselt ein Namenaktionär die Adresse, so hat er der Gesellschaft die neue Adresse mitzuteilen. Bis zum Erhalt einer entsprechenden Mitteilung durch die Gesellschaft erfolgen alle brieflichen Mitteilungen an den Namenaktionär rechtsgültig an seine im Aktienbuch eingetragene Adresse.
30 Tage vor einer Generalversammlung bis zu dem auf die Generalversammlung folgenden Tag werden keine Eintragungen im Aktienbuch der Schlatter Holding AG vorgenommen.


